Genossenschaftsinsolvenzgesetz
RGBl. Nr. 105/1918
BG
Paragraph 2
01.04.1918
31.07.2010
GenIG
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Paragraph 2,
Der Masseverwalter hat nach Durchführung der Prüfungsverhandlung (Paragraph 105, K. O.) die Genossenschafter zur Leistung der Nachschüsse aufzufordern, die zur Deckung des Abganges erforderlich sind. Der Abgang ist durch die Aufstellung einer Beitragsberechnung zu ermitteln, in der die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens (Paragraph 46,, Ziffer eins,, K. O.) dem Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme der zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Forderungen gegen die Genossenschafter auf Volleinzahlung ihrer Geschäftsanteile gegenüberzustellen sind.
24.06.2026
10001739
NOR12023442
N2191811724R