Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
RGBl. Nr. 340/1917
Vertrag - Schweiz
Artikel 5,
30.07.1917
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Bern, den 21. August 1916.
05.12.2019
10001738
NOR12023439
N2191725267S