Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
RGBl. Nr. 340/1917
Vertrag - Schweiz
Artikel 3,
30.07.1917
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.
05.12.2019
10001738
NOR12023437
N2191725265S