Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
RGBl. Nr. 340/1917
Vertrag - Schweiz
Artikel 2,
30.07.1917
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.
Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.
05.12.2019
10001738
NOR12023436
N2191725264S