Kurztitel

Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 340/1917

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

30.07.1917

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 2.

Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.

Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

10001738

Dokumentnummer

NOR12023436

alte Dokumentnummer

N2191725264S