Kurztitel

Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 340/1917

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

30.07.1917

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 1.

Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.

Anmerkung

Der Vertrag enthält keine Bestimmung, wonach von Notaren aufgenommene oder beglaubigte Urkunden von weiteren Beglaubigungen befreit wären. Hinsichtlich dieser Urkunden siehe jedoch das Haager Beglaubigungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, samt Durchführungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

10001738

Dokumentnummer

NOR12023435

alte Dokumentnummer

N2191725263S