Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
RGBl. Nr. 340/1917
Vertrag - Schweiz
Artikel eins,
30.07.1917
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.
Der Vertrag enthält keine Bestimmung, wonach von Notaren aufgenommene oder beglaubigte Urkunden von weiteren Beglaubigungen befreit wären. Hinsichtlich dieser Urkunden siehe jedoch das Haager Beglaubigungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, samt Durchführungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,.
05.12.2019
10001738
NOR12023435
N2191725263S