Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 628/1991
Paragraph 177
01.03.1992
30.09.1997
Strafanzeige.
Paragraph 177,
Dem Staatsanwalt ist Anzeige zu erstatten, wenn der Gemeinschuldner die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigert, wenn er flüchtig wird oder wenn sich sonst der Verdacht einer von ihm begangenen strafbaren Handlung ergibt.