Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 628/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Strafanzeige.

Paragraph 177,

Dem Staatsanwalt ist Anzeige zu erstatten, wenn der Gemeinschuldner die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigert, wenn er flüchtig wird oder wenn sich sonst der Verdacht einer von ihm begangenen strafbaren Handlung ergibt.