RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 175Paragraph 175
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Text
Fristen, Versäumnis.
§ 175.Paragraph 175,
(1)Absatz eins,Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
(2)Absatz 2,Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
(3)Absatz 3,Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(4)Absatz 4,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.