Absatz einsAls geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 500 000 S beträgt.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989
Paragraph 169,
01.08.1989
31.12.2001
Zweites Hauptstück.
Geringfügige Konkurse.
Geringfügigkeit der Konkurse.
§ 169.