Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167,

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger.

§ 167.

  1. Absatz einsDer Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.
  2. Absatz 2Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist.