Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Neunter Abschnitt.

Anderweitige Aufhebung des Konkurses.

Aufhebung des Konkurses mangels, Teilnahme oder Vermögens.

Paragraph 166,

  1. Absatz eins,Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben.
  2. Absatz 2,Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird (Paragraph 72, Absatz 2,).