Absatz eins,Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 166
01.01.1983
30.09.1997
Anderweitige Aufhebung des Konkurses.
Paragraph 166,