Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Ausgleich im Konkurs eines, persönlich haftenden Gesellschafters.

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Handelsgesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
  2. Absatz 2,Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach Paragraph 57, oder in diesem Ausgleichsverfahren nach Paragraph 27, AO überhaupt zu berücksichtigen sind.