Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 155
01.01.1983
28.02.2006
Rechtsmittel.
Paragraph 155,
Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Gemeinschuldner und jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.