Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 154,

Die Bestätigung kann versagt werden:

  1. Ziffer eins
    wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht;
  2. Ziffer 2
    wenn die Konkursgläubiger weniger als 30 vom Hundert ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daß er die Anmeldung des Konkurses verzögert hat.