RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Text
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen.