Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen.