Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 628/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Text

Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens

Paragraph 141,

Der Antrag ist unzulässig:

  1. Ziffer eins
    solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. Ziffer 2
    solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;
  3. Ziffer 3
    wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb eines Jahres vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 vom Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen;
  4. Ziffer 4
    wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
  5. Ziffer 5
    wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.