Absatz eins,Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfes nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Konkursgläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen vierzehn Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.