Absatz eins,Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 127
01.01.1983
30.09.1997
c) Ansprüche der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände