Absatz eins,Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 122
01.01.1983
30.06.2002
Genehmigung oder Bemänglung.
Paragraph 122,