Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Nachträgliche Anmeldungen.

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Paragraph 105,, Absatz 1, findet Anwendung.
  2. Absatz 2,Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben.
  3. Absatz 3,Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen Prüfungstagsatzung verhandelt wird, können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten.