Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1915

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Paragraph 94,

Konkursgläubigern, die erst nach der Konkurseröffnung die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie die Forderung auf Grund eines vor der Konkurseröffnung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.