Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Befugnisse des Masseverwalters.

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen der Paragraphen 116 und 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
  2. Absatz 2,Bedarf der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Konkursgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.