Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 82
01.01.1983
30.04.1999
Ansprüche des Masseverwalters.
Paragraph 82,
Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen sowie auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.