Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Text

Ansprüche des Masseverwalters.

Paragraph 82,

Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen sowie auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.