Absatz eins,Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.