Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 77
01.01.1991
30.06.2010
Das Konkursgericht hat zu veranlassen, daß die Konkurseröffnung im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird.