Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

b) auf Antrag eines Gläubigers.

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er und ein anderer - wenngleich nicht fällige - Konkursforderungen haben, und daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurseröffnung während der Anhängigkeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht nach Paragraph 65, AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens beantragt. Der Glaubhaftmachung der Konkursforderung eines anderen Gläubigers steht die des Bestehens eines Anfechtungsanspruchs gleich (Paragraph 72, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Der Antrag ist dem Schuldner zu eigenen Handen zuzustellen. Eine Belehrung über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (Paragraph 173, Absatz 5,) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar mißbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen erstreckt werden.
  3. Absatz 3,Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Konkurseröffnung kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.