Absatz eins,Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er und ein anderer - wenngleich nicht fällige - Konkursforderungen haben, und daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurseröffnung während der Anhängigkeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht nach Paragraph 65, AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens beantragt. Der Glaubhaftmachung der Konkursforderung eines anderen Gläubigers steht die des Bestehens eines Anfechtungsanspruchs gleich (Paragraph 72, Absatz eins,).