Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 66
01.01.1983
30.09.1997
Konkurseröffnung.
Zahlungsunfähigkeit.
Paragraph 66,