Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Zweiter Abschnitt.

Konkurseröffnung.

Zahlungsunfähigkeit.

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.
  2. Absatz 2,Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
  3. Absatz 3,Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.