Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Nebengebühren und Ersatzforderungen.

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
  2. Absatz 2,Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.