Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1915

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräußerungen im Konkurse die Vorschriften der Exekutionsordnung.