Absatz eins,Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914
Paragraph 49
01.01.1915
30.06.2010