Absatz eins,Befinden sich in der Konkursmasse Sachen, die dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 44
01.01.1983
30.06.2010