Absatz eins,Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Konkursmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 41
01.01.1983
30.06.2010