Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1934,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1934

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
  2. Absatz 2,Ist der Gemeinschuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im ersten Satz bezeichneten Gesellschafter.