Alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat;
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 28
01.01.1983
30.06.2010
Anfechtbar sind: