RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Text
Aufträge und Anträge.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.
(2)Absatz 2,Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
(3)Absatz 3,An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.