Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Aufträge und Anträge.

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.
  2. Absatz 2,Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
  3. Absatz 3,An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.