Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.1915

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

§ 24.

  1. Absatz einsHat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Masseverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde.
  2. Absatz 2Jede Veräußerung der Bestandsache im Konkurse hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräußerung.