Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in Paragraph 14, Absatz 3, bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2,Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.