Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Rechtshandlungen des Gemeinschuldners.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.
  2. Absatz 2,Durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte).