Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

römisch eins. Konkursordnung (KO).

Erster Teil.

Konkursrecht.

Erstes Hauptstück.

Wirkungen der Konkurseröffnung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

Wirkung der Konkurseröffnung.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse.
  2. Absatz 2,Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).
  3. Absatz 3,Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses im Konkurse nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet.