Anfechtungsordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 6
01.01.1915
30.06.2021
AnfO
23/02 Anfechtungsordnung
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.
22.06.2021
10001734
NOR12023212
N2191417812T