Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86/1912
BG
Paragraph 18
15.06.1912
BauRG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Geht die Dauer des Baurechtes aus dem Vertrage, mit dem es eingeräumt wurde, nicht mit Bestimmtheit hervor, aber ist diese Dauer von einer Bedingung abhängig, die im Zeitpunkte der Gebührenbemessung noch in Schwebe ist, so ist in Absicht auf die Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 16 und 17 die längste nach dem Vertrag oder, in Ermanglung einer die höchstdauer festsetzenden Vertragsbestimmung, nach Paragraph 3,, Absatz 1, dieses Gesetzes mögliche Dauer anzunehmen.
16.01.2025
10001732
NOR12023188
N2191210072S