Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.06.1912

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.

Text

Paragraph 18,

Geht die Dauer des Baurechtes aus dem Vertrage, mit dem es eingeräumt wurde, nicht mit Bestimmtheit hervor, aber ist diese Dauer von einer Bedingung abhängig, die im Zeitpunkte der Gebührenbemessung noch in Schwebe ist, so ist in Absicht auf die Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 16 und 17 die längste nach dem Vertrag oder, in Ermanglung einer die höchstdauer festsetzenden Vertragsbestimmung, nach Paragraph 3,, Absatz 1, dieses Gesetzes mögliche Dauer anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023188

alte Dokumentnummer

N2191210072S