Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86/1912
BG
Paragraph 11
15.06.1912
BauRG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Bei der Exekution auf ein mit Baurecht belastetes Grundstück sind die Vorschriften über die Exekution auf ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück sinngemäß anzuwenden; Bauzinsforderungen sind als Einkünfte der Liegenschaft zu behandeln. Sofern zugunsten öffentlicher Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht am Grundstücke genießen, Zwangsversteigerung stattfindet, muß das Baurecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Pfandrecht
16.01.2025
10001732
NOR12023182
N2191210065S