Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86/1912
BG
Paragraph 10
15.06.1912
BauRG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Pfandrechtswandlung.
Pfandrecht
16.01.2025
10001732
NOR12023181
N2191210064S