Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86/1912
BG
Paragraph 9
15.06.1912
30.06.1990
BauRG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Paragraph 9,
Bei Erlöschen des Baurechtes fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer. Gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte, die auf dem Baurecht haften, gehen auf das Grundstück über, sobald das Baurecht erlischt.
Mangels anderer Vereinbarung ist dem Bauberechtigten eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles des vorhandenen Bauwertes zu leisten.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,
eingeführt.
16.01.2025
10001732
NOR12023180
N2191210063S