Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.06.1912

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.

Text

Paragraph 8,

Die Löschung des Baurechtes kann vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger und anderer dinglich Berechtigten nur mit der Beschränkung bewilligt werden, daß die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.

Schlagworte

Hypothek, Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023179

alte Dokumentnummer

N2191210062S