Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,
BG
Paragraph 7
01.01.1978
BauRG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (Paragraph 1374, a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.
Paragraph 1374, ABGB, JGS Nr. 946/1811
27.06.2023
10001732
NOR12023178
N2191210061S