Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86/1912
BG
Paragraph 5
15.06.1912
30.06.1990
BauRG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Paragraph 5,
Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.
Siehe auch die Paragraphen 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114 aus 1912,.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990, eingeführt.
Belastung, Hypothek
16.01.2025
10001732
NOR12023176
N2191210059S