Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86/1912
BG
Paragraph eins
15.06.1912
30.06.1990
BauRG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
römisch eins. Privatrechtliche Bestimmungen.
Paragraph eins,
Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).
Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.
Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990, eingeführt.
16.01.2025
10001732
NOR12023172
N2191210055S