Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.06.1912

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.

Text

römisch eins. Privatrechtliche Bestimmungen.

Paragraph eins,

Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).

Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.

Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.

Anmerkung

Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990, eingeführt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023172

alte Dokumentnummer

N2191210055S