Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

römisch drei. Hauptstück.

Auflösung.

Erster Abschnitt.

Auflösung.

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
    2. Ziffer 2
      durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
    3. Ziffer 3
      durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 96,);
    4. Ziffer 4
      durch Eröffnung des Konkurses;
    5. Ziffer 5
      durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
    6. Ziffer 6
      durch Beschluß des Handelsgerichtes.
  2. Absatz 2,Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.