Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 122, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator

  1. Ziffer eins
    in Darstellungen, in Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft oder in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt,
  2. Ziffer 2
    in Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
  3. Ziffer 3
    über die im Anhang (Paragraphen 236 bis 240 HGB) oder im Lagebericht (Paragraph 243, HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2, 10, Absatz 3, 53, Absatz 2, Ziffer 2, oder 56 Absatz 2, abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt oder
    2. Ziffer 2
      als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach Paragraph 26, die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.