Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Text

römisch sieben. Hauptstück.

Konzerne.

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
  2. Absatz 2,Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens,so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.