Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Text

Paragraph 86,

  1. Absatz einsDie Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschreitet;
    2. Ziffer 2
      wenn die Geschäftsführer im Betrieb des gesellschaftlichen Unternehmens sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machen und nach der Art der begangenen strafbaren Handlung im Zusammenhalt mit dem Charakter des gesellschaftlichen Unternehmens von dem weiteren Betrieb desselben Mißbrauch zu besorgen wäre.
  2. Absatz 2Die Auflösung zu verfügen ist berufen:
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um den Betrieb von Versicherungsgeschäften handelt, der Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      bei anderen Gesellschaften der für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landeshauptmann.
  3. Absatz 3Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes kann binnen zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für Inneres ergriffen werden.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz 3, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, bleibt unberührt.